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Nach § 818 Abs.

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Da der Kläger von seinem Wohnort aus an den streitgegenständlichen Online-Glücksspielen teilgenommen hat, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung – der Zahlung des Klägers an die Beklagte als Glücksspielanbieterin -, als auch um denjenigen der Verwirklichung des Schadenserfolgs (ebenso OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 –, Rn. Schließlich hat sich im vorliegenden Fall bei einem behaupteten Verstoß gegen ein deutsches Schutzgesetz der Schadenserfolg deshalb in Deutschland verwirklicht, weil dies der Ort ist, an dem der Erfolg (hier das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen in Deutschland) verhindert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1986 – VIII ZR 320/85, NJW 1987, 592 unter III. 3b zur Verletzung weinrechtlicher Vorschriften; für einen Verstoß gegen das Glücksspielrecht von Österreich ebenso OGH, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s; Gebauer/Wiedmann EurZivilR/Geimer, 4. 214; s.

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auch EuGH, Urteil vom 21.12.2016 – C-618/15, wonach bei einem Verkaufsverbot als Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anzusehen ist, der dieses Verkaufsverbot durch die in Rede stehende Klage schützt und in dessen Hoheitsgebiet der Kläger einen Schaden erlitten zu haben behauptet). Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist ebenfalls deutsches Deliktsrecht anwendbar. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der Schaden ist vorliegend bei dem Kläger, also in Deutschland, eingetreten.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO, da aufgrund des zugrunde liegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht. § 4 Abs. 1, 4 und 5, § 4a Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB kann auch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB Anwendung finden (vgl.

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BGH, Urteil vom 21.02.2022, VIa ZR 8/21, Rn. Hinsichtlich einer Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB fehlt es aber bereits an substantiiertem Vorbringen der Beklagten. Darüber hinaus scheitert der Einwand auch an der bestehenden Kenntnis der Beklagten vom Fehlen des Rechtsgrundes, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB bzw. jedenfalls an § 819 Abs. 2 BGB, wonach der Empfänger bereits vom Empfang der Leistung an verschärft haftet, wenn er durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wobei ausreichend ist, dass ein objektiv denkender Empfänger, der sich richtiger Einsicht nicht bewusst verschließt, aus dem ihm bekannten Tatsachen einen entsprechenden Schluss gezogen hätte (vgl.

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zu letzterem BGH, Urteil vom 06.11.2008 – III ZR 120/08). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (Zinsen ab Rechtshängigkeit). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art.

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267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (ebenso BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, BeckRS 2024, 6951 Rn. 1-58; vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – 283/81, Slg. 21] = NJW 1983, 1257 – Cilfit u.a.; Urteil vom 01.10.2015 – C-452/14, GRUR Int. Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – bet fußball wetten vorhersagen I ZR 79/22, juris Rn.

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1 Satz 2 GlüStV 2012 ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 – 5 U 149/23 –, Rn. Darüber hinaus stellen die Verstöße der Beklagten gegen § 4 Abs.

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5 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 selbstständige Verstöße gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, so dass die Beklagte auch bet wettanbieter ohne lugas und oasis dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 aus unionsrechtlichen Gründen nicht anzuwenden wäre. Für die Anforderungen des § 21 Abs.

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4 GlüStV 2012 gilt dies gleichermaßen. Diese materiell-rechtlichen Vorgaben waren unabhängig vom Erfordernis bzw. vom Vorliegen einer formellen Konzession für das Anbieten von Sportwetten einzuhalten, solange kein Dispens von dem Verbot von Live-Wetten erteilt war; für das Verbot von Ereigniswetten konnte noch nicht einmal ein Dispens erteilt werden. Die Beklagte hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verwirklicht bzw. 3 ZPO analog. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs.

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Sie konnte dabei nicht darauf vertrauen, dass ihr im Fall der Erteilung einer Genehmigung auch ein Dispens von dem Einsatzlimit des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und dem Verbot von Live-Wetten gemäß § 21 Abs. 4 S. 2, 3 GlüStV 2012 erteilt werden würde.

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Ursächlich bedingt durch das Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Vermögensschaden in der tenorierten Höhe. Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl.

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OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 – I-19 U 51/22 – juris, Rn. Nach Maßgabe des § 852 BGB kann der Kläger auch für einen gegebenenfalls verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen. Im konkreten Fall hat die Beklagte die eingezahlten Gelder durch Leistung des Klägers i.S.d. § 852 S. 1 BGB auf dessen Kosten „erlangt“. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 16.10.2018 – II ZR 70/16; BGH, bet wetten online schweiz Beschluss vom 09.07.2007 – II ZR 95/06; BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288). Die Bejahung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs in vergleichbaren Fällen entspricht jedoch der Auffassung des BGH (Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris) und der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (im Ergebnis ebenso u.a. OLG Karlsruhe Urteil vom 19.12.2023 – 19 U 48/23; OLG Köln, Urteil vom Urteil vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 und Beschluss vom 30.11.2023 – 19 U 92/23; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 – 13 U 1753/22). Soweit das OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 19.01.2023 – 8 U 102/22) entsprechende Ansprüche verneint hat und hierbei die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes unter Berufung auf BGH, Urteile vom 03.04.2008 – III ZR 190/07 und vom 25.04.1967 – VII ZR 1/65, für unbeachtlich gehalten hat (s. Rn. 30-31), hat sich der BGH im Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23 –, juris, Rn. 53 ausdrücklich von den vorgenannten Entscheidungen abgegrenzt. Im Übrigen handelt es sich bei der Entscheidung des OLG Frankfurt a.a.O.

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um einen bloßen Hinweisbeschluss, der als bloße Zwischenentscheidung keine divergierende Entscheidung in diesem Sinne darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Der Fall hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

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gegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Enthält das Schutzgesetz selbst keine Regelung über die Schuldform, die zu seiner Verletzung erfüllt sein muss, ist nach § 823 Abs.

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2 S. 2 BGB grundsätzlich einfache Fahrlässigkeit erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1981 – VI ZR 47/80). Die Beklagte hat durch ihre Organe (§ 31 BGB; vgl. BeckOGK/Offenloch, 1.2.2023, BGB § 31 Rn.

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156 zur kollisionsrechtlichen Anwendbarkeit von § 31 BGB, wenn das Schuldverhältnis, aus dem der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangt, deutschem Recht unterliegt) bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete und hierbei gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 und § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 verstieß, die selbst dann einzuhalten waren, wenn sie eine Erlaubnis der deutschen Behörden erhalten hätte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist (nur) dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. die allgemein von Bedeutung ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte sind die aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht klärungsbedürftig. Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen.