von Heimburg, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser, Dr.
So wie im beschaulichen Münchner Vorort Unterhaching musste Werner Naßl alle acht Wettbüros schließen, die er für private Sportwetten in Bayern betreibt. Nun gut, private Sportwetten sind eben in Deutschland verboten und solche Wettbüros somit illegal. Wenn die Rechtslage bloß so eindeutig wäre. Momentan erscheint in Sachen Sportwetten nur eins eindeutig: das rechtliche Chaos, das bundesweit herrscht. "Solch eine Rechtsunsicherheit hat es in der Geschichte der Bundesrepublik noch nicht gegeben", meint Dr.
Peter Rauscher einer der vielen Anwälte, die sich zurzeit mit dieser Thematik beschäftigen. Beispiel Bayern: Am 25. September, also wenige Tage nach der Schließung von Herrn Naßls Wettbüros, entschied das Oberlandesgericht München, dass das Vermitteln von privaten Sportwetten nicht strafbar sei. Zwar ist das gewerbliche Glücksspiel ohne behördliche Lizenz verboten. Jedoch hat sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung dem so genannten "Gambelli-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, wonach die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Buchhalter durchaus gestattet ist.
Genau das war die Vorgehensweise von "Sportwetten Naßl". In den Annahmestellen wurden also die Wetten an einen lizensierten Buchhalter in England vermittelt. Dennoch blieben seine Wettbüros auch nach diesem Urteil geschlossen. Grund dafür: Die Entscheidungen der bayrischen Verwaltungsgerichte. Für die Vermittlung von Sportwetten benötigt man eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis. Held-Daab und Dr. Kuhlmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 1 Der Kläger wendet sich gegen das Verbot, in den Räumen eines Sportvereins Sportwetten an einen privaten Wettanbieter zu vermitteln.
2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Mitglied des Türkischen Sportvereins (T.S.V.) G. in N. In dessen Vereinsheim vermittelte er Sportwetten von Vereinsmitgliedern an die Firma H. GmbH mit Sitz in K. Diese verfügt über eine Lizenz nach Kärntner Landesrecht. 3 Im März 2006 begehrte der Kläger von der Beklagten festzustellen, dass seine Vermittlungstätigkeit keiner Erlaubnis bedürfe. Hilfsweise beantragte er die Erteilung einer Erlaubnis. Nach Anhörung untersagte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 12. Juli 2006 die Vermittlung von Sportwetten im - damaligen - Vereinslokal des T.S.V. G. in der V.
Denn nur wenn das staatliche Monopol dem Ziel des Gemeinwohls diene, eine etwaige Wettsucht zu bekämpfen, sei ein Ausschluss privater Wettanbieter zu rechtfertigen. Um diese Vorgaben zu erfüllen, soll laut Entwurf des Staatsvertrags die Werbung für Lotterien und Sportwetten drastisch eingeschränkt werden. Doch damit könnten sich die Länderchefs ins eigene Fleisch schneiden. Denn wenn die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten, wie vorgesehen, komplett eingestellt wird, drohen zwangläufig gewaltige Einnahmeeinbuße. Gerade solche Einbuße wollte man ja eigentlich mit dem Verbot privater Wettanbieter verhindern.
Eine eingeschränkte Liberalisierung des Glücksspielmarktes erscheint in Anbetracht dessen als sinnvolle Lösung. So könnten private Wettanbieter, wie beispielsweise in Großbritannien, die öffentliche Hand durch Konzessionsabgaben an ihren Wetterlösen beteiligen. Dadurch wäre neben den Arbeitsplätzen bei den Privaten auch die staatliche Einnahmequelle beim Glücksspiel sichergestellt. Für eine solche Art von Liberalisierung plädiert die CDU-Fraktion in Schleswig Holstein. Auch der Vorsitzende der CSU-Landtagsfraktion in Bayern Joachim Herrmann sympathisiert mit diesem Vorschlag.
Die für die Verabschiedung des Staatsvertrags nötige einstimmige Zustimmung der Länderparlamente ist also keineswegs sicher. Selbst wenn es den Ministerpräsidenten gelingt ihre Landtage auf einen einheitlichen Kurs zu bringen, ist das staatliche Glücksspielmonopol noch nicht in trockenen Tüchern. Bis Ende des Jahres wird nämlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Falle "Placanica" erwartet. Falls die Richter in Luxemburg, wie in der großen Mehrheit der Fälle, dem Antrag der Generalanwaltschaft folgen und damit das Verbot privater Anbieter in Italien aufheben, ist es absehbar, dass der EU-Gerichtshof auch den deutschen Staatsvertrag kassieren wird. Momentan lautet also die Devise: Erst mal abwarten. straße 12 in N. und verpflichtete ihn, den Betrieb bis zum 27. Juli 2006 einzustellen. Die dagegen erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. Januar 2007 abgewiesen und die Berufung zugelassen.
| Land | Lizenzmodell | Steuersatz auf Wetteinsatz | Anzahl konzessionierter Anbieter (ca.) |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Staatliche Konzession (GGL) | 5% | 20 |
| Österreich | Monopol (Casinos Austria) | 2% | 1 (Monopol) |
| Großbritannien | Open Licensing (UKGC) | 15% auf Bruttospielertrag | Über 100 |
| Malta | MGA-Lizenz (EU-weit gültig) | 0.5% auf Wetteinsatz | Über 300 |
Im Berufungsverfahren hat der Kläger mitgeteilt, das Vereinsheim des T.S.V.
§ 21 Abs. 2 GlüStV verlangt die vollständige Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Er verbietet es, Wettannahmestellen in einem Vereinsheim zu betreiben. VGH München - 18.12.2008 - AZ: VGH 10 BV 07.775 - Bayerischer VGH München - 18.12.2008 - AZ: VGH 10 BV 07.775 Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. G.
Doch Abwarten ist genau das, was Herr Naßl sich nicht länger leisten kann. Denn lange kann er die Verluste seiner geschlossenen Läden in Bayern nicht mehr durch die Einnahmen in Baden-Würtemberg kompensieren. Bislang hat bet fußball wetten tipps von profis Naßl seine Angestellten in Bayern weiter beschäftigt. "Aber wenn das noch länger so geht, muss ich meine Leute aufs Arbeitsamt zum Stempeln schicken." Wird bet wetten absteiger bundesliga 2026 ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat die Werbung für das staatliche Monopolangebot sich auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken. Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine gemeinnützige Verwendung der Wetteinnahmen ist unzulässig. sei inzwischen in die F.
Der Bezug auf diese Regelung erscheint von Zitzewitz geradezu lächerlich. "Schließlich befindet sich die Zentrale des Unternehmens schon seit 30 Jahren hier". Auch die Filialen wurden von der Polizei nicht verschont. In einer Filiale in der Münchner Innenstadt zwangen die Beamten sogar die Kunden sich bis auf die Unterhose auszuziehen. Kurioserweise geschah dies ausgerechnet in einem Wettbüro, das ausschließlich Pferdewetten anbietet.
Und solche Wetten sind seit einem Reichsgesetz von 1922 zweifellos erlaubt. Doch nicht nur zwischen dem vermeintlichen Arm des Gesetzes und privaten Wettanbietern ist ein Kampf ausgebrochen. Es scheint, als bekämpften sich in dieser Sache die Gerichte auch gegenseitig. So hat beispielsweise ein Verwaltungsgericht in Köln gegen das Urteil des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, das die Schließung privater Wettbüros als rechtmäßig ansah, beim Europäischen Gerichtshof Klage eingereicht. Ein Glücksspielstaatsvertrag soll nun die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern harmonisieren und das rechtliche bet fussball wettanbieter vergleich Chaos beenden.
Darauf haben sich die Ministerpräsidenten auf ihrer letzten Konferenz verständigt. Mit diesem Staatsvertrag soll das staatliche Glücksspielmonopol aufrechterhalten und somit der Verbot privater Wettanbieter manifestiert werden. Dabei muss allerdings ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt werden. Bereits im März dieses Jahres hatten die Richter in Karlsruhe die Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols für verfassungswidrig erklärt. Schuld daran: die nicht sichergestellte Effektivität bei der Bekämpfung der Spielsucht. Straße 324 in N. umgezogen, und sein Begehren entsprechend angepasst.
4 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, bei der Untersagungsverfügung handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage als auch nach dem zum 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) rechtmäßig sei. Die Untersagung finde ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
3 GlüStV. Wegen des staatlichen Veranstaltungsmonopols für Sportwetten nach § 10 Abs.
In Bayern haben sich die Verwaltungsgerichte allerdings einheitlich entschieden, dass private Sportwetten verboten und die Schließungen der Wettbüros somit zulässig seien. Was strafrechtlich legal, kann also verwaltungsrechtlich sehr wohl illegal sein. Das Chaos wird perfekt beim Blick in andere Bundesländern. Hier haben Verwaltungsgerichte teilweise zugunsten privater Wettanbieter entschieden. So kann Naßl seine Wettbüros in Baden-Würrtemberg auch weiterhin betreiben.
Kein Wunder, dass Naßl sich über die "Willkür" der Gerichte beschwert. Noch mehr ärgert ihn allerdings das rabiate Vorgehen der bayrischen Behörden. Einen seiner Läden habe die Polizei regelrecht gestürmt. Das heißt, die Tür wurde aufgebrochen und später versiegelt. In der Zwischenzeit hätten die Beamten sämtliche Computer und Unterlagen mitgenommen.
"Dabei hätten wir die doch reingelassen, wenn sie uns informiert hätten. Wir haben doch nichts zu verbergen", betont Naßl. Von solchen Jagdszenen in Oberbayern kann auch Magnus von Zitzewitz ein Liedchen singen. Als Vorstand der Bet 3000 AG, mit über 80 Wettbüros einer der führenden Betreiber von Sportwettenfilialen in Deutschland, wurde von Zitzewitz Zeuge wie 40 bis 50 Polizisten die Zentrale seines Unternehmens durchsuchten. Ein solcher Einsatz ohne richterlichen Beschluss ist nur gerechtfertigt bei "Gefahr im Verzug". 2 und 5 GlüStV, des Erlaubnisvorbehalts für die private Wettvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und wegen der Beschränkung der zulässigen Vermittlung auf die Angebote des Monopolträgers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV sei die Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht erlaubnisfähig.