17 Abs.
| Unternehmen | Sitz | Kernprodukte | Marken / Tochterfirmen |
|---|---|---|---|
| Gauselmann Group | Espelkamp, Deutschland | Geldspielautomaten, Videospielgeräte, Komponenten | Merkur, edict, AZTEC GmbH |
| NOVOMATIC Group | Gumpoldskirchen, Österreich | Spielautomaten, Lotteriesysteme, Online-Software | GREAT Austria, NOVO Interactive, Admiral Sportwetten |
| Bally Wulff | Berlin, Deutschland | Geldspielautomaten, Arcade-Spiele, Komponenten | Bally Wulff Games, Bally Wulff Entertainment |
| Alfred H. Nüßle | Freiburg, Deutschland | Geldspielautomaten, Aufstellservice | NÜSSLE Entertainment |
1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet, so dass die in Malta ansässige Beklagte vor dem für den Wohnsitz des Klägers zuständigen Gericht verklagt werden konnte.
4 GlüStV 2011 nicht den Schutz des Einzelnen bezwecken solle. § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 sei vielmehr ein Schutzgesetz zugunsten von Verbrauchern und Teilnehmern an öffentlich veranstalteten Glücksspielen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solle die Kondiktionssperre dort nicht greifen, wo der Kondiktionsschuldner durch die Anwendung der Sperre, und damit dem Verbleib des Geldes bei ihm, zur weiteren Fortsetzung seines verbotenen Verhaltens motiviert würde. Dies gelte auch bei einem gesetzlichen Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2011, insbesondere, wenn dieses darauf abziele, die Sucht der Verbraucher zu bekämpfen.
Andernfalls würden Glücksspielanbieter wie die Beklagte dazu ermutigt, rechtswidrig weiter zu machen. Die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mache die Einschränkung gerade erforderlich. Denn der Gesetzgeber habe sich mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2011 bewusst für ein absolutes Verbot von Casino-Spielen im Internet entschieden.
Die Beklagte habe aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU heraus ein nach deutschem Recht verbotenes Online-Glücksspiel im Internet veranstaltet und damit gegen diese Vorschrift verstoßen. Würde die Kondiktionssperre greifen, würde die Initiatorin zum Weitermachen geradezu eingeladen und so eine „Quasi“-Legalisierung erfolgen. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages seien insbesondere dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsform des Glücksspiels zu schützen. Diese Intension des Verbotsgesetzes werde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätige, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels also dauerhaft verblieben. Dass der Kläger bewusst Geld eingesetzt habe, stehe einer teleologischen Reduktion nicht entgegen. Der Kläger hat den online-Glücksspielvertrag als Verbraucher geschlossen.
Zum einen sei bei einem nicht nach inländischen Recht zugelassenen Glücksspiel gerade nicht gesichert, dass die Spiele wirklich zufallsabhängig und nicht manipuliert seien. Zum anderen habe ein Online-Glücksspieler im Falle eines nicht genehmigten Spiels wegen der Nichtigkeit der Spielverträge seinerseits gerade keinen durchsetzbaren Anspruch auf einen etwaigen Spielgewinn. Bei einem erlaubten Glücksspiel könnten Spieler zwar auch verlieren, doch entstehe im Falle des Gewinns auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Auszahlung desselben. Im Übrigen gehe das Landgericht fehlerhaft davon aus, dass sich der Kläger leichtfertig der Einsicht in die Illegalität seines Handelns verschlossen habe. Das cas casino werbung in deutschland Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24.03.2022, Az.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 19.250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird weiter verurteilt an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Weiter wird hilfsweise für den Fall der Abweisung der Berufungsanträge beantragt, die Revision gegen das Berufungsurteil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und für den Fall des Erfolgs der Berufung die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Verbraucher im gemeinschaftsrechtlichen Sinn sind natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl.
Sie behauptet im Schriftsatz vom 29.09.2022, allenfalls 15 % der Spieleinsätze zur freien Verfügung erlangt zu haben. Die Einsätze flössen auf ein einem Treuhandregime unterliegendes Konto, von dem die Beklagte nach maltesischen Vorschriften nur maximal 15 % der Einsätze entnehmen könne – und zwar unabhängig von der Wirksamkeit der Spielerverträge bzw. von dem Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche nach deutschem Recht. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, juris Rn.
Der EuGH hat bereits entschieden, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und
Die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich nach der EuGVVO. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Abweichend von dieser Regel können Personen jedoch vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden, wenn – wie hier – eine besondere Zuständigkeit nach der Verordnung gegeben ist, Art. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach Art. zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher“ verliert, selbst
| Bundesland | Anzahl Spielbanken | Bekanntester Standort | Betreiber (Beispiel) |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 6 | Spielbank Hohensyburg (Dortmund) | Westspiel GmbH |
| Baden-Württemberg | 8 | Spielbank Baden-Baden | Staatliche Toto-Lotto GmbH BW |
| Bayern | 5 | Spielbank Bad Wiessee | Bayerische Spielbanken GmbH |
| Niedersachsen | 4 | Spielbank Bad Oeynhausen | Niedersächsische Spielbanken GmbH |
| Hessen | 3 | Spielbank Wiesbaden | Spielbank Wiesbaden GmbH |
wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt (EuGH, Urteil vom 10.10.2020 – C-774/19 –, juris).
Er verweist darauf, dass nach § 4 Abs. 4 des bis 2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlüStV 2011) das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten gewesen und der Glücksspielvertrag nichtig sei. Er behauptet, er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Glücksspiels gehabt. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, das von ihr angebotene Glücksspiel-Angebot im Internet sei vollkommen legal gewesen. Denn das deutsche Verbot des § 4 Abs.
4 GlüStV 2011 verstoße gegen EU-Recht (Dienstleistungsfreiheit) und sei deswegen unwirksam. Zugleich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger keine Kenntnis von der rechtlichen Unsicherheit bezüglich des Online-Glücksspiels gehabt habe. Sie verweist dazu auf diverse Medienberichte, die der Kläger zur Kenntnis genommen haben müsse. Er habe daher sehenden Auges in Kauf genommen, an einem möglicherweise illegalen Glücksspiel teilzunehmen und habe sich nach § 285 StGB strafbar gemacht. Jedenfalls könne er wegen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB und nach Treu und Glauben keine Rückzahlung verlangen.
Im Ausgangspunkt habe der Kläger zwar einen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. BGB weil der Vertrag über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiel wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot, nämlich § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. gemäß § 134 BGB nichtig sei und die Beklagte deswegen die Spieleinsätze des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt habe. Der vorliegende Fall ist nicht anders zu beurteilen.
| Lotteriegesellschaft | Zuständiges Bundesland | Kernprodukte | Jahreseinsatz (ca. in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Westdeutsche Lotterie (WestLotto) | Nordrhein-Westfalen | Lotto, Eurojackpot, Instant Lotterien | 4.9 |
| Staatliche Lotterieverwaltung Bayern | Bayern | Lotto, GlücksSpirale, Klassenlotterien | 3.1 |
| NordwestLotto (Niedersachsen, Bremen) | Niedersachsen, Bremen | Lotto, Spiel 77, Super 6 | 2.4 |
| Lotto Rheinland-Pfalz | Rheinland-Pfalz | Lotto, Plus5, Toto | 1.3 |
Dem Vortrag des Klägers, er habe nur in seiner Freizeit gespielt und gehe im Übrigen einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Automobilhersteller nach, ist die Beklagte auch nicht substantiiert entgegengetreten; ein Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der Rückforderungsanspruch des Klägers sei aber durch die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da auch dem Kläger selbst durch die Teilnahme an dem verbotenen Online-Glücksspiel ein Gesetzesverstoß zur Last liege, der den Tatbestand des § 285 StGB erfülle. Der Kläger habe zwar angegeben, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei, das Landgericht gehe aber davon aus, dass er sich leichtfertig der Einsicht in die Illegalität seines Handelns verschlossen habe. Denn es sei in den Medien, im Fernsehen, in großen Zeitungen und im Internet darüber berichtet worden und es sei nicht glaubwürdig, dass ein Nutzer von Online-Glücksspiel, der sowohl das Internet nutze als auch fernsehe, nicht mitbekommen habe, dass Online-Glücksspiel verboten gewesen sei. Dem Kläger sei seine verbotswidrige Handlung auch zuzurechnen, da er sich bei der Teilnahme am Glücksspiel nicht in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.d. § 827 BGB befunden habe; jedenfalls habe erden entsprechenden Beweis nicht geführt.
Eine am Schutzzweck der Verbotsnorm orientierte Einschränkung der Kondiktionssperre bzw. teleologische Reduktion des § 817 BGB, etwa um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, sei nicht vorzunehmen. Der Glücksspielstaatsvertrag solle den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen lenken und im Hinblick auf die Ziele des Spieler- und Jugendschutzes behördlicher Kontrolle unterwerfen. Das Verbot von öffentlichem Glücksspiel im Internet diene dem Schutz vor dem unkontrollierten Anbieten von öffentlichem Glücksspiel zur Vermeidung der Entstehung von Spielsucht in der Bevölkerung. Es solle nicht den einzelnen davor schützen, bewusst und gewollt Geld einzusetzen, um dieses zufallsabhängig zu vermehren oder zu reduzieren.
Das Verbotsgesetz diene damit nicht vorrangig dem Vermögensschutz eines Einzelnen, sondern der Kontrolle für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Im Übrigen sei mittlerweile, seit dem 01.07.2021, Online-Glücksspiel unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland erlaubt. Hiergegen cas online casino vergleich 2026 richtet sich die Berufung des Klägers. § 817 Satz 2, Halbsatz 1 BGB sei – entgegen der Ansicht des Landgerichts – im vorliegenden Fall teleologisch zu reduzieren. Unzutreffend meine das Landgericht, dass § 4 Abs.